**** Änderungen zur Rettungsgasse ****
Im Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 59, ausgegeben zu Bonn am 13.12.2016
Im Artikel 1; 2. § 11 Abs. 2 wird wie folgt gefasst:
“ (2) Sobald Fahrzeuge auf Autobahnen sowie auf Außerortsstraßen mit mindestens zwei Fahrstreifen für eine Richtung in Schrittgeschwindigkeit
fahren oder sich die Fahrzeuge im Stillstand befinden, müssen diese Fahrzeuge für die Durchfahrt von Polizei – und Hilfsfahrzeugen
zwischen dem äußerst linken und dem unmittelbar rechts daneben liegenden Fahrstreifen für eine Richtung eine freie Gasse bilden.“
Einfach gesagt: Ab sofort muss eine Rettungsgasse gebildet werden, wenn Schrittgeschwindigkeit gefahren wird und nicht erst bei Stau.